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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma KUCHEL Werkzeugtechnik GmbH & Co. KG für Verträge mit einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

1. Angebote und Aufträge

Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Aufträge und Nebenabreden sind für uns nur soweit gültig, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abänderungen und Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Durch Weiterentwicklung und Verbesserung können die Abänderungen in Katalogen und Prospekten nicht immer den letzten Ausführungen entsprechen und sind daher unverbindlich. Wird ein Angebot aufgrund von Unterlagen des Bestellers wie Abbildungen und Zeichnungen oder Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur Gegenstand des Vertrages, wenn eine Erwähnung in unserem Angebot stattfindet.

2. Sonderanfertigungen

Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestellung mit detaillierten Material- und Maßangaben. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10%, mindestens jedoch 1 Stück, vor. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von Umtausch ausgeschlossen, außer es liegt ein von uns verschuldeter Fehler vor.

3. Preise

Die Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Mehrwertsteuer, Versicherung, Zoll usw. Sind bestimmte Preise nicht vereinbart, so gelten diejenigen am Tage der Auslieferung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Zahlungen sind in bar frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, und zwar wenn nichts anderes vereinbart, für

a) Maschinen 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaft, der Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils netto ohne Abzug.

b) Werkzeuge innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug.

c) Reparaturen und Beträge unter 25,-- EURO sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug.

4.2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung der Einziehung trägt der Besteller.

4.3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Sicherheit für alle laufenden Geschäfte zu verlangen, oder nach erfolgter mit entsprechender Androhung verbundener Fristsetzung, von allen oder einzelnen noch bestehenden Lieferverpflichtungen gegenüber dem Käufer zurückzutreten.

5. Lieferzeit

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

5.4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Stellung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Käufer über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Gewährleistung

7.1. Die gelieferte Ware ist sofort nach Menge und Qualität zu prüfen. Fehlmenge und sichtbare Schäden sind unverzüglich uns gegenüber zu beanstanden. Bei begründeten Beanstandungen leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Reparatur, Minderung oder Ersatzlieferung. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

7.2. Die Gewährleistung entfällt wenn die Untersuchung im Herstellerwerk zeigt, dass die Werkzeuge unsachgemäß behandelt oder in ihrem Maß verändert worden sind oder ein natürlicher Verschleiß vorliegt.

7.3. Für Warenrücknahmen und Reklamationen behalten wir uns vor, gegeben falls eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes zu berechnen. Bearbeitungsgebühren werden nicht berechnet, wenn ein Verschulden auf unserer Seite vorliegt.

7.4. Bei erkannten Mängeln darf die Ware nicht verarbeitet oder eingebaut werden, andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Bei Waren, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bezogen werden, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit einer nicht uns gehörenden Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

8.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag.

8.4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

8.5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Kunden eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

8.6. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

8.7. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir machen von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

8.10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

8.11. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

9.3. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens oder bei Vorsatz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9.4. Diese Regelung gilt für den Besteller entsprechend.

10. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt, unter Ausschluss ausländischen Rechts, das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Versandstelle. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Wohnsitz des Bestellers zu klagen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen, so bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt.